Vereinsstatuten

Art. 1 Name, Sitz und Dauer

  1. Unter dem Namen Züritrails besteht ein Verein gemass ZGB Art. 60 ff mit unbestimmter Dauer.
  2. Sitz des Vereins ist Zürich.

Art. 2 Vereinszweck
Der Verein vertritt die Interessen und Meinungen der Fahrradsportler die ihren Sport abseits asphaltierter Wege (nachfolgend Biker) im Grossraum Zürich betreiben.
Er setzt sich für ein positives Image der Sportart in Politik und Gesellschaft ein.
Er beteiligt sich aktiv an der stetigen Verbesserung und Steigerung der Qualität des Angebots fur den Bikesport im Grossraum Zürich.
Der Verein soll Schnittstelle zwischen Kanton Zürich, Stadt Zürich, weiteren Beteiligten und den Bikern sein.

Art. 3 Organe
Die Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Art. 4 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und findet einmal im Jahr statt. Die Mitglieder werden vom Vorstand mindestens vier Wochen vor der Versammlung eingeladen.
  2. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit von mindestens 1/5 der Mitglieder oder vom Vorstand mit einer Vorankündigungsfrist von 2 Wochen einberufen werden. Die Einladung mit den Traktanden ist mindestens 10 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern in geeigneter Form mitzuteilen.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme an der Mitgliederversammlung. Gönner haben kein Stimm- und Wahlrecht.
  4. Die Mitgliederversammlung beschliesst nur uber traktandierte Geschäfte. Anträge und Wahlvorschläge konnen bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • Wahl des Vorstandes
    • Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
    • Abnahme des Jahresberichtes
    • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
    • Statutenänderungen
    • Auflösung des Vereins
    • Beschlüsse, welche ihr gemäss Statuten zustehen oder vom Vorstand beantragt werden
    • Rekurse gegen Entscheidungen des Vorstandes

Art. 5 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gegen aussen.
  2. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
  3. Der Vorstand kann einstimmig Aufgaben an Arbeitsgruppen oder Einzelpersonen (mit Rechten und Pflichten) übertragen.
  4. Der Vorstand ist zuständig für die Sekretariatsaufgaben.
  5. Die wichtigsten Arbeitsgruppen sind im Vorstand vertreten.
  6. Die Vorstandsmitglieder haben per Ende der Verwaltungsperiode die Möglichkeit zurückzutreten.
  7. Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Ein weitergezogener Beschluss wird von der Mitgliederversammlung abschliessend entschieden. Gegen einen solchen Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innert 14 Tagen an die Mitgliederversammlung rekurrieren, die endgültig entscheidet.
  8. Der Datenschutz ist gewährleistet und die Mitgliederdaten werden nicht an Dritte weitergegeben.

Der Vorstand besteht mindestens aus den folgenden Personen:

  • Präsident
  • Kassier
  • Sekretariat

Art. 6 Verwaltungsperiode
Die Verwaltungsperiode des Vereins betragt 12 Monate. Sie beginnt jeweils am ersten Tag des Kalenderjahres.

Art. 7 Mitgliederbeiträge

  1. Vereinsmitglieder sind Personen und Personengruppen, welche die Ziele des Vereins unterstützen und den Mitgliederbeitrag bezahlen, sowie Ehrenmitglieder.
  2. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt 20 CHF und ist beim Eintritt in den Verein und jeweils zu Beginn der Verwaltungsperiode zu entrichten.
  3. Der jährliche Gönnerbeitrag beträgt mindestens 100 CHF und ist beim Eintritt in den Verein und jeweils zu Beginn der Verwaltungsperiode zu entrichten.
  4. Beim Eintritt in den Verein ist der erstmalige, volle Mitgliederbeitrag für die noch laufende Verwaltungsperiode zu entrichten. Bei unterjährigem Ein- und Austritt wird der volle Jahresbeitrag erhoben bzw. besteht kein Rückerstattungsanspruch pro rata.

Art. 8 Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
  2. Die Haftung der Vereinsmitglieder beschränkt sich auf den Mitgliederbeitrag.

Art. 9 Finanzierung
Die finanziellen Mittel bestehen aus:

  • Durch die Mitgliederversammlung festgelegte Mitgliederbeiträge,
  • Spenden und Sponsoring
  • Ertragsüberschüssen aus Verkaufen und anderen Aktivitäten.

Art. 10 Entschädigung und Delegation

  1. Die Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig.
  2. Die Mitgliederversammlung kann eine bezahlte Geschäftsführung einsetzen. Deren Mitglieder haben in der Kerngruppe kein Stimmrecht.


Art. 11 Statutenänderung und Vereinsauflösung

  1. Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur durch einen Entscheid von mehr als zwei Dritteln der an der dazu anberäumten Versammlung anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.
  2. Wichtige Entscheide während einer Verwaltungsperiode können auch mit einer schriftlichen Urabstimmung getroffen werden.
  3. Ein allfälliger finanzieller Überschuss nach einer Auflösung des Vereins geht an zielverwandte Organisationen.

Art. 12 Übriges
Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 60–79 ZGB.

Art. 13. Inkrafttreten
Die Statuten treten mit der Gründungsversammlung vom 14.12.2010 in Kraft.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.